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Ein altes Lied: Verweigerung von Service- und Garantieleistungen

Die Verweigerung von Service- und Garantieleistungen wegen des Einsatzes von Fremdmaterial auf Druckern und artverwandten Geräten ist weder neu noch originell und wird mit Fortdauer dieser Praxis auch nicht rechtsfähiger.

Channelpartner.de publizierte bereits vor längerem einen interessanten Fall, der noch immer Präzedenzwert besitzt, weil er einen Einblick in gewisse technische Details eröffnete und damit die rechtlichen Kausalitäten beurteilbar wurden.

Hier nachzulesen:
http://www.channelpartner.de/index.cfm?pid=761&pk=294352

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3 Antworten auf Ein altes Lied: Verweigerung von Service- und Garantieleistungen

  1. Sebastian Heyl sagt:

    Sehr nützlicher Artikel.
    Darüber bin ich auch auf folgenden Beitrag gestoßen, der gerade für Sie interessant sein dürfte:
    http://www.channelpartner.de/zone/hp_special/292687/index.html

  2. R. Steffin sagt:

    Müssen defekte Drucker eigentlich bei einer Garantieabwicklung überhaupt mit einer Kartusche eingeschickt werden? Wenn keine Kartusche mit eingeschickt wird, weiß doch auch niemand, welches Material verwendet wurde!?

    • Reinhard Hofmann sagt:

      Es gibt Fälle bzw. Geräte, wo seitens des Herstellers für den Transportfall die Herausnahme von Patronen oder Kartuschen aus technischen Gründen sogar vorgeschrieben ist.
      Bei Servicebesuchen in eigenem Hause gehen viele Kunden oder Anwender schrägen Diskussionen aus dem Wege, indem sie für diesen Fall immer ein OEM-Produkt zur Hand (d.h.: im Gerät) haben. Streitlustige lassen ihr Alternativprodukt aus Trotz im Drucker – ihr Anwalt möchte auch leben. Erquicklich ist das alles aber nicht, kostet Geld, Zeit und Nerven.
      Sofern ein Garantiefall eintritt oder sein Eintreten vermutet werden muß, sind daher zwei Dinge notwendig:
      1. die Klärung, dass die Störung überhaupt im Rahmen der Produktgarantie abzuwickeln ist bzw. in die Gewährleistung fällt. Weil hier vielfach freiwillige Leistungen des Herstellers anhängig sind, sollte man immer seine Garantie- und Gewährleistungsbedingungen sehr genau lesen.
      2. bei Behauptung der Verursachung durch ein Fremdprodukt der klare, technisch begründete Nachweis des Zusammenhanges von Material und Störung. Die Beweislast liegt – wie allgemein üblich – beim Behauptenden.
      Ergo: ob mit oder ohne Patrone, Kartusche etc. – die Rechtsstände sind zu diesem Thema relativ eindeutig, die Konkreta des einzelnen Falles freilich unbenommen.

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